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Haushaltsnahe Dienstleistungen

Die Kosten für eine Tierbetreuung können tatsächlich zum Steuervorteil werden.

I. Der Fall

Das Finanzgericht Düsseldorf stufte derartige Ausgaben vor kurzem als haushaltsnahe Dienstleistung ein (Az. 15 K 1779/14 E).


1. Der Fall: Ein Ehepaar hatte für seine Hauskatze für insgesamt drei Wochen eine Tierbetreuerin engagiert. In der Einkommensteuererklärung machte das Paar die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung geltend.

2. Steuerabzug: Die Finanzverwaltung erkennt bei haushaltsnahen Dienstleistungen 20 Prozent des Rechnungsbetrags mindernd an. Dieser Anteil der Aufwendungen ermäßigt direkt die tarifliche Einkommensteuer. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen werden allerdings nur maximal 4.000,00 Euro jährlich berücksichtigt.

Im Streitfall hatte das Ehepaar Rechnungen über insgesamt 302,90 Euro bezahlt. 20 Prozent davon – also 60,58 Euro – machten Sie als Steuerermäßigung geltend. Das Finanzamt sah die Sache jedoch und „naturgemäß“ anders

II. Das Urteil des Finanzgerichts 

1. Das Entscheidende: Das Finanzgericht Düsseldorf befand, dass der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ gesetzlich nicht näher bestimmt sei. Die Leistungen müssten vor allem gewöhnlich durch Haushaltsmitglieder erledigt werden. Darüber hinaus sei wichtig, dass es sich um hauswirtschaftliche Tätigkeiten handele – beispielsweise also Kochen, Putzen oder auch Betreuung von Kindern oder zu pflegenden Angehörigen. Auch die Betreuung der Hauskatze oder des Hundes ist eine haushaltsnahe Dienstleistung. Dazu zählen die Versorgung des Tiers mit Futter und Wasser, genauso wie das Reinigen des Katzenklos oder sonstige Beschäftigung mit dem Tier.

2. Voraussetzung für jede Anerkennung: Wichtige Voraussetzung für die Anerkennung als haushaltsnahe Dienstleistung war, dass Rechnungen vorlagen und die Zahlungen auf ein Konto angewiesen worden waren.

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können in der Steuererklärung grundsätzlich nur die Arbeitskosten angesetzt werden. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass zu diesen steuerbegünstigten Aufwendungen auch die Fahrtkosten der Tierbetreuerin zählen.

III. Die BFH-Entscheidung

Das betroffene Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Mit Urteil vom 3 September 2015 VI R 13/15 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt sein kann.

Sollten Sie Tierbetreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen wollen, können Sie sich auf das Verfahren und die Entscheidung  berufen (Az. VI R 13/15).